Satzung

Satzung des FC Ober-Ramstadt e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.01.2002 in Ober-Ramstadt

4. Änderung, Stand: 20.03.2015

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt
unter der Registriernummer VR 3108 am 25.03.2002

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „FC Ober-Ramstadt e.V.“

Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt einzutragen.

Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der körperlichen, geistigen und charakterlichen Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der jugendlichen Mitglieder.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere im Fußballsport. Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Fußballsport unter diesem Gesichtspunkt zu fördern. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 2 festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst aktive Mitglieder gezahlt werden. Diese unterliegen jedoch den Amateur-Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Hessen sowie des Hessischen Fußballverbandes und als Mitglied deren Satzungen unterworfen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die den Fußballsport ausüben,
  2. passiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine Sportart ausüben,
  3. Ehrenmitgliedern,
  4. Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

§ 4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt.

Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam. Der Beitrag wird bei Erwachsenen (18 Jahre und älter) mit Abgabe des Beitrittsformulars, bei Kindern und Jugendlichen nach einer Probezeit von 4 Wochen und der Abgabe des Beitrittsformulars fällig. Als Nachweis genügt die Vorlage des Einzahlungsbeleges.

§ 4.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

§ 4.3 Beiträge

Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.

§ 4.4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des gewählten Zahlungszeitraumes möglich und ist dem Vorstand bzw. der Mitgliedsbetreuung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.

Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen

  • bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
  • bei grob unsportlichem Verhalten,
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung,
  • bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein,

bei anderem vereinsschädigenden Verhalten.

§ 4.5 Ehrenordnung

Mitglieder, die dem Verein

– 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der bronzenen Ehrennadel ausgezeichnet

– 40 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet

– 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet und zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie genießen bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

Ab 60jähriger Mitgliedschaft wird in Abständen von fünf Jahren eine Urkunde und ein Wein- oder Sektpräsent verliehen.

Die Vereinszugehörigkeit bestimmt sich stets zum Stichtag 01. März eines jeden Jahres.

Die Mitgliedszeiten in der SKG Ober-Ramstadt, Abteilung Fußball oder den Vorkriegs-Fußballvereinen werden auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit angerechnet.

Die Ehrung erfolgt im Rahmen der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung.

Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt.

§ 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder in der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift oder durch einfachen Brief einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen ab Absendung der Einladung bzw. der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung bei der Post.

Die Mitgliederversammlung muss jeweils im März jeden Jahres abgehalten werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses (nur bei Vorstandswahlen alle zwei Jahre)

d) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes (nur alle zwei Jahre)

e) Wahl des Erweiterten Vorstandes (nur alle zwei Jahre)

f) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder

h) Entscheidung über die eingereichten Anträge

i) Entscheidung über jede Änderung der Satzung

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, soweit nicht auf dessen Antrag oder bei dessen Verhinderung der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

§ 6.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

§ 6.3 Wahlen/Abstimmung

Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich.

§ 6.3.1 Wahlen zu den Vereinsorganen

Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.

§ 6.3.2 Wahlen zum Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung unmittelbar zu wählenden Mitgliedern.

§ 6.3.3 Wahl der Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren, die einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung des Vorstandes überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht geben.

§ 6.3.4 Sonstige Abstimmungen

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei allen Abstimmungen je eine Stimme.

Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Wird von der Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.

Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

§ 7.1 Zusammensetzung

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechner. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

– dem Schriftführer

– dem Leiter Spielbetrieb der Aktiven

– dem Jugendleiter

– dem Stellvertretenden Jugendleiter

– dem Leiter des Jugendförderkonzepts

– dem Leiter der Mitgliederverwaltung

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Vorstandes eine zweite Stimme.

Der Geschäftsführende Vorstand hat ein Vetorecht, wenn mindestens zwei Mitglieder davon Gebrauch machen. Dann entscheidet nur der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Dem Vorstand ist es vorbehalten, jederzeit und in der gewünschten Anzahl Beiratsmitglieder zur Unterstützung der Vorstandsarbeit zu benennen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 7.2 Vertretungsbefugnis des Vorstandes

Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 7.3 Bestellung

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand gilt als bestellt, wenn er das Amt annimmt. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen.

§ 7.4 Aufgaben

Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

Der Vorsitzende des Vorstandes koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Ober-Ramstadt, den 20. März 2015

 

Veröffentlicht: 05.08.2015 von Axel Rückert